Satzung
Satzung der Vereinigung iranischen Ärzte und Apotheker in Berlin
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinigung iranischer Ärzte und Apotheker in Berlin “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name:
„Vereinigung iranischer Ärzte und Apotheker in Berlin e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§2
Zweck
Der Verein soll eine Schutzgemeinschaft für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Medizin- und Pharmaziestudenten iranischer Abstammung in Berlin sein. Er soll die rechtlichen und
beruflich-sozialen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen oben genannten Gruppen wahren. Er wird mit anderen Vereinen und Verbänden gleichgerichteter Interessenlage zusammenarbeiten. Der Verein
ist überparteilich und sämtliche Mitglieder sind gleichberechtigt.
Ziele sind:
1. Solidarisierung und gemeinsame Stärkung der Position iranischer Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Medizin- und Pharmaziestudenten.
2. Pflege kollegialer Kommunikation mit deutschen und anderen ausländischen Kollegen.
3. Entschlossene Verteidigung der Berufsgleichheit.
4. Vertretung der Interessen der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen auch gegenüber Behörden und Berufsvertretungen.
5. Veranstaltung und Organisation von Tagungen und Fortbildungen.
6. Förderung des Gesundheitswesens im Iran und Verstärkung der Zusammenarbeit mit den dort tätigen Kollegen.
7. Ärztliche Hilfe und Beratung für die iranischen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.
8. Unterstützung und Beratung der iranischen Medizin- und Pharmaziestudenten/-innen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.
9. Unterstützung und Beratung der sich in Ausbildung befindenden iranischen Ärzte und Apotheker.
10. Wahrnehmung der Interessen der iranischen Klinikärzte, Apotheker &Psychotherapeuten.
11. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecken.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder:
Alle Ärzte, Zahnärzte und Apotheker iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Außerordentliche Mitglieder:
Alle Medizin-, Zahnmedizin- und Pharmaziestudenten iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik studieren, können gegen die Vorlage der aktuellen Studienbescheinigung die außerordentliche
Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft als Student endet nach Abschluss des Studiums und/ oder bei fehlender aktueller Studienbescheinigung.
Alle Psychotherapeuten iranischer Abstammung, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder:
Die Personen, die sich in besonderer Weise für die Forschung und Lehre in der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft sowie für die Umsetzung der Vereinsziele eingesetzt haben, können auf den
gemeinsamen Beschluss des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstandes zur Anerkennung ihrer großen Verdienste zur Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Jahren nach zweimaliger Aufforderung weder an einer Mitgliederversammlung teilgenommen noch den Beitrag bezahlt hat.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung, wobei eine
Mehrheit von mehr als 50% der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich ist.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 €/Jahr. Beitragspflichtig sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Arbeitslose Mitglieder sowie Studenten können auf schriftlichen Antrag vom
Pflichtbeitrag befreit werden.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird nach der Finanzlage des Vereins jeweils auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sie sind verpflichtet, das Ansehen der Gemeinschaft zu wahren und für die Aufgaben des Vereins einzutreten.
2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen, können alle
ordentlichen Mitglieder in die Organe des Vereins gewählt werden.
3. Die Mitglieder haben Anspruch auf den Schutz des Vereins in der Wahrnehmung ihrer beruflich-rechtlichen und standesbezogenen Interessen, insbesondere gegen Einschränkung ihrer ärztlichen
Berufsfreiheit. Alle Mitglieder haben das Recht, hierfür die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
4. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse als verbindlich an.
5. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz der Geschäftsführung des Vereins zuständig. Außerordentliche Mitglieder nach §3.2 können zu den Sitzungen
zugezogen werden und Rederecht erhalten. Sie sind jedoch nicht antrags- und stimmberechtigt.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Hauptversammlung und der wissenschaftliche Beirat.