Satzung 

Satzung der Vereinigung iranischen Ärzte und Apotheker in Berlin

§ 1

Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen „Vereinigung iranischer Ärzte und Apotheker in Berlin “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name:

        „Vereinigung iranischer Ärzte und Apotheker in Berlin e.V.“
 
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§2 

Zweck
 
Der Verein soll eine Schutzgemeinschaft für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Medizin- und Pharmaziestudenten iranischer Abstammung in Berlin sein. Er soll die rechtlichen und beruflich-sozialen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen oben genannten Gruppen wahren. Er wird mit anderen Vereinen und Verbänden gleichgerichteter Interessenlage zusammenarbeiten. Der Verein ist überparteilich und sämtliche Mitglieder sind gleichberechtigt.
 
Ziele sind:
 
1. Solidarisierung und gemeinsame Stärkung der Position iranischer Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Medizin- und Pharmaziestudenten.
 
2. Pflege kollegialer Kommunikation mit deutschen und anderen ausländischen Kollegen.
 
3. Entschlossene Verteidigung der Berufsgleichheit.
 
4. Vertretung der Interessen der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen auch gegenüber Behörden und Berufsvertretungen.
 
5. Veranstaltung und Organisation von Tagungen und Fortbildungen.
 
6. Förderung des Gesundheitswesens im Iran und Verstärkung der Zusammenarbeit mit den dort tätigen Kollegen.
 
7. Ärztliche Hilfe und Beratung für die iranischen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.
 
8. Unterstützung und Beratung der iranischen Medizin- und Pharmaziestudenten/-innen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.
 
9. Unterstützung und Beratung der sich in Ausbildung befindenden iranischen Ärzte und Apotheker.
 
10. Wahrnehmung der Interessen der iranischen Klinikärzte, Apotheker &Psychotherapeuten.
 
11. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecken.

 § 3

Mitgliedschaft
 
 
1. Ordentliche Mitglieder: 
Alle Ärzte, Zahnärzte und Apotheker iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
 
 
2. Außerordentliche Mitglieder: 
Alle Medizin-, Zahnmedizin- und Pharmaziestudenten iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik studieren, können gegen die Vorlage der aktuellen Studienbescheinigung die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft als Student endet nach Abschluss des Studiums und/ oder bei fehlender aktueller Studienbescheinigung.
 
Alle Psychotherapeuten iranischer Abstammung, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
 
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
 
3. Ehrenmitglieder: 
Die Personen, die sich in besonderer Weise für die Forschung und Lehre in der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft sowie für die Umsetzung der Vereinsziele eingesetzt haben, können auf den gemeinsamen Beschluss des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstandes zur Anerkennung ihrer großen Verdienste zur Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
 
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Jahren nach zweimaliger Aufforderung weder an einer Mitgliederversammlung teilgenommen noch den Beitrag bezahlt hat.

§ 5 

Ausschluss von Mitgliedern
 
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung, wobei eine Mehrheit von mehr als 50% der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich ist.

§ 6

Mitgliedsbeitrag
 
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 €/Jahr. Beitragspflichtig sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Arbeitslose Mitglieder sowie Studenten können auf schriftlichen Antrag vom Pflichtbeitrag befreit werden.
 
Die Höhe des Jahresbeitrags wird nach der Finanzlage des Vereins jeweils auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Sie sind verpflichtet, das Ansehen der Gemeinschaft zu wahren und für die Aufgaben des Vereins einzutreten.
 
2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen, können alle ordentlichen Mitglieder in die Organe des Vereins gewählt werden.
 
3. Die Mitglieder haben Anspruch auf den Schutz des Vereins in der Wahrnehmung ihrer beruflich-rechtlichen und standesbezogenen Interessen, insbesondere gegen Einschränkung ihrer ärztlichen Berufsfreiheit. Alle Mitglieder haben das Recht, hierfür die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen. 
 
4. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse als verbindlich an.
 
5. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz der Geschäftsführung des Vereins zuständig. Außerordentliche Mitglieder nach §3.2 können zu den Sitzungen zugezogen werden und Rederecht erhalten. Sie sind jedoch nicht antrags- und stimmberechtigt.

§ 8

Organe
 
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Hauptversammlung und der wissenschaftliche Beirat.

§ 9

Vorstand
 
Der Vorstand wird durch die geheime Wahl bei der Mitgliedervollversammlung gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden zum Vorstand gewählt. Der Vorstand bleibt 2 Jahre im Amt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist auf 5 begrenzt.
 
Der Vorstand führt die Geschäfte. Der Vorsitzende und in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wählt bei seiner ersten konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

§10

Hauptversammlung
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel jährlich einmal statt. Sie wird in schriftlicher Form einberufen und geleitet vom Vorsitzenden des Vereins oder von seinem Stellvertreter. Die Einladungen sind mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung an alle stimmberechtigten Mitglieder zu schicken. Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus 1 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
 
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. In der Hauptversammlung können mit Zustimmung von zweidrittel der erschienenen Mitglieder weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen:
 
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen aus dem Aufgabenbereich des Vereins,
 
2. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
 
3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
 
4. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlassung des Vorstandes.

§11

Ablauf von Hauptversammlungen
 
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt einer der Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter.
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Hauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
Zu den Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit vom zweidrittel, zum Ausschluss von Mitgliedern eine Mehrheit von mehr als 50% und für die Änderung des Vereinszweckes die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
 
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von einer Stunde eine zweite Mitgliedervollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hier ist in der Einladung hinzuweisen.
 
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§12

Auflösung oder Aufhebung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 13

Protokollierung von Beschlüssen
 
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Satzung

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